Gedanken von Axel Gedaschko (GdW) im Rahmen der EBZ-Tagung „Kommunale Wärmeplanung“

Allgemeines zum Gesetz der kommunalen Wärmeplanung

Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist für eine freie Entscheidung der Kommunen, ob sie eine Wärmeplanung umsetzt oder nicht, ausgeschlossen: Es gibt die Pflicht zur Umsetzung: Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für alle Gemeindegebiete mit weniger Einwohnerinnen und Einwohnern besteht hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Auch wenn dies zu einem erheblichen Aufwand für die Kommunen führt, wird diesen seitens des Bundes finanzielle Unterstützung zur Umsetzung geboten. Nun bleibt zu hoffen, dass sich die Kommunen schnell Partner für die Realisierung zur Seite holen.

Bedeutung der kommunalen Wärmeplanung für die Wohnungswirtschaft

Aus Sicht der Wohnungswirtschaft ist es ein Manko, dass diese nicht schon von Anfang an als festzusetzender Partner bei der Gesetzgebung in den Prozess integriert wurde. Ferner ist die kommunalen Wärmeplanung ein rein verwaltungsinternes Planungsinstrument. Sie entfaltet keine Außenwirkung. Wohnungsunternehmen haben daher keinen Rechtsanspruch, wenn Gebiete mit deren Gebäuden als Vorranggebiete deklariert wurden, dass hier tatsächlich auch Fernwärme verlegt wird.

Es handelt sich bei der kommunalen Wärmeplanung um eine rein interne Fachplanung. Ebenso wenig kann für Wohnungsunternehmen aus dem Gesetz daher allerdings auch beispielsweise durch die Kommune kein Zwang zum Anschluss an eine Fernwärmetrasse abgeleitet werden.

Kommunale Wärmeplanung und GEG

Das Gesetz der kommunalen Wärmeplanung ist eng mit dem GEG verknüpft. Hintergrund ist, dass im GEG Übergangsfristen für den Einbau von Gaskesseln definiert wurden. Die Termine des Gesetzes zur Wärmeplanung sind automatisch auch das Ende der Übergangsfrist für den Einbau von Gaskesseln.

Eine weitere Verbindung zwischen dem Wärmeplanungsgesetz und dem GEG sind Wasserstoffnetzausbaugebiete. Sind solche in einer kommunalen Wärmeplanung ausgewiesen, ist in diesen Gebieten weiterhin der Einbau von Gaskesseln erlaubt, wenn dieser zu 100 % auf Wasserstoff umrüstbar ist.

Das Gute an dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist, dass es eine deutschlandweite gesetzlich manifestierte Aufbruchstimmung erzeugt. Dies kann bei der Dekarbonisierung helfen, da das Engagement, konstruktiv gemeinsam etwas voranzubringen, regional sehr unterschiedlich ist.

Mit diesem Gesetz erhalten Wärmenetze eine Vorgabe, wie viel erneuerbare Energien bis wann in den Netzen sein müssen. Fernwärmeanbieter müssen ab dem Jahr 2030 30 % erneuerbare Energien, ab dem Jahr 2040 80 % und 100 % zum 31.12.2044 bereitstellen.

Mehrwert für die Wohnungswirtschaft?

Aus Sicht der Wohnungswirtschaft ist das Gesetz ein guter Anfang, auch wenn es nicht optimal ist. Für Wohnungsunternehmen wäre eine möglichst frühzeitige verpflichtende Einbindung der Wohnungswirtschaft wünschenswert. Engagierte und vorausschauende Kommunen integrieren die Wohnungswirtschaft bereits. Sollte die Kommune keinen Wert auf eine solche Einbindung legen, besteht für ein Wohnungsunternehmen jedoch auch kein Rechtsanspruch darauf.

Notwendigkeit einer Novelle der Wärmelieferungsverordnung

Warum ist eine Novelle der Wärmelieferungsverordnung notwendig? In der aktuellen Version sieht diese Kostenneutralität auf dem Weg der Dekarbonisierung vor. Der Weg, der noch vor der Wohnungswirtschaft liegt, wird teurer sein als alle bisherigen Maßnahmen. Eine Kostenneutralität für die Mieterinnen und Mieter aufgrund der Wärmelieferungsverordnung würde jedoch jegliche Bestrebungen der Dekarbonisierung der Wärme konterkarieren.

In Kürze wird der GdW zusammen mit dem AGFW einen Leitfaden veröffentlichen, wie der Aufbau von Fernwärmenetzen gelingen kann, die in vielen Regionen langfristig noch aufgebaut werden müssen und in die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung integriert werden können. Damit wollen sie einen einheitlichen Standard für ganz Deutschland schaffen, was die Bundesregierung bisher noch nicht geschafft hat. Dies soll aufzeigen, wie aus Sicht der Wohnungswirtschaft und der Energieanbieter die Wärmeplanung gelingen kann.

Aktuell gibt es in Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg schon die Pflicht einer kommunalen Wärmeplanung. Hier besteht für die Wohnungswirtschaft aus dem restlichen Deutschland die Chance, aus deren Erfahrungen zu lernen. Mitunter gibt es in den Regionen auch die Illusion, Klimaneutralität neu erfinden zu können, am besten bis gestern. Davor soll der Leitfaden des GdW und des AGFW ebenfalls warnen.

Der entscheidende Punkt für den Erfolg oder Misserfolg einer Umsetzung der Wärmeplanung ist die Kostenneutralität der Wärmelieferungsverordnung. Derzeit diskutieren das Justiz- und Klimaministerium, wie Verbraucherschutz und Dekarbonisierung vereinbart werden können. Schon seit zwei Jahren mahnt der GdW, dass es Klimaschutz nicht zum Nulltarif gibt.

Zwar werden in den Wärmeplänen Fernwärmesatzungsgebiete (wo Fernwärme schon vorhanden ist), Erweiterungsgebiete (Gebiete, in denen aus Sicht von Kommune und Energieanbieter Fernwärme verlegt werden soll), Prüfgebiete und Gebiete, die in keine dieser Kategorien fallen, definiert. Bei Letzteren bleibt Wohnungsunternehmen nur die dezentrale Wärmeversorgung, die sie alleine stemmen müssen.

Axel Gedaschko warnt ebenfalls vor einer Glorifizierung der Fernwärme. Einzelne Energieanbieter mussten aufgrund des Ausbaus von Fernwärme Preiserhöhungen von 300–400 % vornehmen. Nach dem Gaspreisschock gab es für die Wohnungswirtschaft eine Übergangslösung zur Kostenteilung bei der Fernwärme. Diese ist nun ausgelaufen, und nun stehen Mieterinnen und Mieter schutzlos Preiserhöhungen gegenüber. Damit zu hohe Fernwärmekosten beispielsweise nicht als ergiebige Einnahmequelle einer Kommune dienen, um andere Dinge quer zu subventionieren, braucht es Preistransparenz und eine einheitliche Preiskontrolle.

Eine Garantie für den Ausbau von Fernwärme kann es für die Wohnungswirtschaft nicht geben. In ganz Deutschland wird es in Kürze Bemühungen zum Ausbau geben, und daher brauchen Kommunen Planungskapazitäten. Wie kann ein Wohnungsunternehmen daher in dieser herausfordernden Situation die Anforderungen des GEG erfüllen? Die einzige Möglichkeit ist eine Echtzeitplanung zusammen mit der Kommune.

Chance für die Wohnungswirtschaft

In all den Herausforderungen stecken jedoch Chancen für eine schnellere Dekarbonisierung der Wohnungswirtschaft. Wichtig ist sich früh mit unterschiedlichen Energien zu beschäftigten. All dies muss von einem Wandel des Unternehmens, der Abläufen, den Prozessen und einer anderen Denkweise begleitet werden. Auf diesem Weg kann das EBZ jedes Wohnungsunternehmen begleiten und unterstützen. Jede Herausforderung lässt sich mit einem starken Partner einfacher bewältigen.

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